Testament Muster

Ehegattentestament

Durch eine Heirat geht man eine ganz besondere Beziehung mit seinem Ehepartner ein, denn die Ehe ist nicht nur Ausdruck der Liebe, sondern verbindet die beiden Partner auch auf juristische Art und Weise miteinander. So wird im Rahmen der Eheschließung unter anderem ein gemeinsamer Güterstand begründet. Zusätzlich erwerben die Ehegatten verschiedene Rechte und Pflichten, die ihnen der deutsche Gesetzgeber vorschreibt. Das Erbrecht ist hiervon ebenfalls betroffen und macht den längerlebenden Ehegatten zum Pflichterben, der mindestens Anspruch auf den Pflichtteil hat. Ansonsten sieht der deutsche Gesetzgeber auch ein gesetzliches Erbrecht des Ehegatten vor und hat außerdem mit dem Ehegattentestament eine Möglichkeit für verheiratete Paare geschaffen, gemeinsam mit einer Verfügung von Todes wegen für den eigenen Tod vorzusorgen.

Mit einem Berliner Testament lässt man dem überlebenden Ehegatten nach dem eigenen Tod den gesamten Nachlass zukommen und setzt diesen demnach als Alleinerben ein. Hierin besteht der zentrale Sinn und Zweck eines gemeinschaftlichen Testaments. Die Enterbung der Kinder oder anderer Erben ergibt sich durch ein Ehegattentestament automatisch und ist oftmals ungewollt. Durch die Definition einer Schlusserbschaft kann man dem entgegenwirken und zu Lebzeiten beider Ehepartner festlegen, dass beispielsweise die Kinder nach dem Tod des überlebenden Gatten ihr Erbe erhalten und somit im zweiten Erbfall am Nachlass beteiligt werden. Eheleute dürfen allerdings nicht vergessen, dass das Erbrecht die Kinder als gesetzliche Pflichterben sieht und diese folglich bereits im ersten Erbfall Ansprüche geltend machen und auf ihren Pflichtteil bestehen können.

Das Ehegattentestament für eingetragene Lebenspartner

In § 2265 BGB macht der deutsche Gesetzgeber deutlich, dass ein gemeinschaftliches Testament ausschließlich von Ehegatten errichtet werden kann. Aus diesem Grund spricht man in diesem Zusammenhang auch von einem Ehegattentestament. Im Laufe der vergangenen Jahre wurde die eingetragene Lebenspartnerschaft in vielen Bereichen der Ehe angeglichen, so dass gleichgeschlechtliche Paare mehr und mehr Gleichstellung erfahren. § 10 LPartG verdeutlicht das in Zusammenhang mit dem Erbrecht und legt fest, dass Lebenspartner ebenfalls ein gemeinschaftliches Testament errichten können. Ebenso wie für Eheleute gelten in diesem Zusammenhang die Regelungen aus §§ 2266 bis 2272 BGB.

Auch wenn der Name anderes vermuten lässt, ist das sogenannte Ehegattentestament längst nicht mehr nur verheirateten Eheleuten vorbehalten, denn diese Möglichkeit der gemeinschaftlichen Verfügung von Todes wegen kann ebenfalls von eingetragenen Lebenspartnern in Anspruch genommen werden.